Klasse L
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von max. 40 km/h, auch mit Anhänger, dann dürfen sie aber nur mit max. 25 km/h gefahren werden.
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
- selbstfahrende Futtermischwagen,
- Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH von max. 25 km/h, auch mit Anhänger.
Ausbildung und Prüfung | Ersterwerb | Erweiterung |
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Theoretischer Unterricht in Doppel- stunden zu je 90 Minuten |
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Grundstoff | 12 | 6 |
klassenspezifischer Stoff | 2 | 2 |
Fahrausbildung zu je 45 Minuten |
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Grundausbildung | keine | keine |
Besondere Ausbildungsfahrten |
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Autobahn | keine | keine |
Überland | keine | keine |
Nachtfahrt | keine | keine |
Prüfung | ||
Theorie | ja | ja |
Praxis | keine | keine |
Mindestalter | 16 Jahre | |
Einschluss | keine | |
Probezeit | keine |